Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn

  1. sich deren Tätigkeit nicht nur auf die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellter oder begrenzter Menge bezieht,
  2. sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung gefährlicher Güter von mehr als 50 Tonnen netto beteiligt sind,
  3. sie nicht ausschließlich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumuster herstellen.
Was macht der Gefahrgutbeauftrage?
  1. Er hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen sowie Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.
  2. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeiten zu führen, und zwar unter Angabe
    1. der überwachten Geschäftsvorgänge,
    2. des Zeitpunktes der Überwachung,
    3. Nennung des Namens der überwachten Person.
  3. Er erstellt Unfallberichte und Jahresberichte für die jeweiligen Unternehmen oder Betriebe.
  4. Er führt Schulungen im Bereich Gefahrgut durch.
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